23.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Umfang der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Ein geschädigter Arbeitnehmer hat zwecks Verfolgung seiner Interessen unabhängig von einer allfälligen Inanspruchnahme von Leistungen des Unfallversicherungsträgers Anspruch auf Bekanntgabe des verantwortlichen Arbeitskollegen


Schlagworte: Fürsorgepflicht, Schadenersatzanspruch
Gesetze:

§ 1157 ABGB, § 18 AngG

GZ 8 ObA 4/09k, 30.07.2009

Der Kläger zog sich im Rahmen eines Arbeitsunfalles Verletzungen zu, indem er wegen Eisglätte zu Sturz kam und begehrt nun vom beklagten Arbeitgeber zwecks Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die Bekanntgabe der Daten jener Arbeitskollegen, die aus ihrer Verantwortung für die Werksicherheit zur Verhinderung der Vereisung zuständig gewesen sind.

OGH: Die Eingliederung in große Betriebe kann dazu führen, dass für einzelne Arbeitnehmer die Zuständigkeit zur Wahrnehmung bestimmter Schutzfunktionen, die dem Arbeitgeber obliegen, nicht mehr überschaubar ist. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich folglich, dass dieser gegenüber einem geschädigten Arbeitnehmer auch zur Bekanntgabe jener Arbeitskollegen verpflichtet ist, die zur Wahrung von Schutzmechanismen innerhalb der Betriebsorganisation zuständig sind. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber einem bereits aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer und zwar unabhängig davon, ob Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht wurden, weil das System des ASVG nur einen Übergang des Anspruchs auf den Versicherungsträger eingeschränkt auf sachlich kongruente Ansprüche bewirkt.