OGH: Zur Dienstbarkeit der Wasserleitung
Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden; obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist
§§ 472 ff ABGB
GZ 1 Ob 79/10i, 06.07.2010
OGH: Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeit muss der Beklagte als Eigentümer des dienenden Grundstücks die Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung, welche die Ausübung der Servitut erst ermöglichen, iSd § 497 ABGB dulden. Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich nur zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist der Beklagte klarerweise auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist.