07.04.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Möglichkeit, sich Präsenzdienstzeiten bei allen Pensionsformen generell als Ersatzzeiten anrechnen zu lassen, besteht nicht


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Berufsunfähigkeitspension, Präsenzdienstzeiten
Gesetze:

§ 273 Abs 1 ASVG, § 236 ASVG

In seinem Beschluss vom 24.01.2006 zur GZ 10 ObS 14/06s hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, bei welcher Dauer eine Tätigkeit nur als vorübergehend anzusehen ist:

Das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde abgewiesen, weil er seine Tätigkeit, die in der technischen Kundenbetreuung im EDV-Bereich bestand, nach wie vor ausüben kann. Der Kläger stützt seine außerordentliche Revision einerseits auf eine bloß vorübergehende Tätigkeit, weil er lediglich für die Dauer von 2½ Jahren tätig gewesen sei, andererseits seien Präsenzdienstzeiten seit 1.7.2004 generell als Beitragszeiten zu werten.

Der OGH führte dazu aus: Nach den Bestimmungen des ASVG ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, sofern dieser nicht nur vorübergehend ausgeübt worden ist. Eine Tätigkeit im Umfang von 2½ Jahren weist jedenfalls eine ausreichende Dauer auf. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die der Versicherte mangels Ausbildung nur eine geringe Qualifikation aufweist und sich daher von einem früher überwiegend ausgeübten Beruf nicht gelöst hat. Die Bestimmung, dass Präsenzdienstzeiten eingeschränkt auf gewisse Fälle als Ersatzmonate angerechnet werden können, ist mit 30.6.2004 außer Kraft getreten, eine Anrechnungsmöglichkeit besteht daher nicht (mehr).