23.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Nachweis der Begünstigung durch rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 2 BEinstG

Ein Bescheid ist nur dann verbindlich, wenn die formelle Rechtskraft eingetreten ist - das gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten


Schlagworte: Kündigungsschutz, begünstigter Behinderter, Rückwirkung
Gesetze:

§ 8 BEinstG, § 14 Abs 2 BEinstG

GZ 9 ObA 48/08m, 04.08.2009

Die Klägerin erhob gegen ihre Kündigung Klage wegen Sozialwidrigkeit. Noch während dieses Verfahrens wurde vom Bundessozialamt ein Bescheid erlassen, mit welchem die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend ausgesprochen wurde. Dennoch wurde die Anfechtungsklage nach entsprechender Klagsänderung von den Vorinstanzen abgewiesen, da der Bescheid noch nicht rechtskräftig und damit für das Gericht nicht bindend gewesen sei. Die rückwirkende Geltung könne sich erst mit Rechtskraft des Bescheides entfalten.

OGH: Der Bescheid, mit welchem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen wird, wirkt nicht rechtsgestaltend, sondern feststellend. Die Tatsache, dass ein bestimmter Grad an Behinderung vorliegt, reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Schutzwirkung zu begründen. Der Nachweis kann allein durch einen rechtskräftigen Bescheid des Bundessozialamtes erbracht werden. Die rückwirkende Geltung des besonderen Kündigungsschutzes setzt voraus, dass die Eigenschaft des Arbeitnehmers als begünstigter Behinderter bei Schluss der mündlichen Verhandlung in Form eines rechtskräftigen Bescheids des Bundessozialamtes nachgewiesen ist. Die gerichtliche Geltendmachung der Begünstigteneigenschaft vor dem Vorliegen eines solchen rechtskräftigen Bescheides ist daher nicht zielführend.