23.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verfassungsmäßigkeit der Zwei- bzw Vierjahresfrist des § 264 ASVG

Die Unverhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen im Falle der Anwendung des lediglich zweijährigen Beobachtungszeitraums zur Berechnung der Witwenpension lässt auf eine Verfassungswidrigkeit schließen


Schlagworte: Pensionsversicherung, Witwenpension, Berechnungsgrundlage, Beobachtungszeitraum, Gleichheitssatz
Gesetze:

§ 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG

GZ 10 ObS 81/09y, 21.07.2009

Verfahrensgegenstand ist der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension, wobei insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage relevanten § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG angezweifelt wurde, weil diese den zuletzt erworbenen Lebensstandard nicht wiedergeben und dadurch zu unsachlichen Ergebnissen führen.

OGH: Die Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung liegt dann vor, wenn sich unter Anwendung qualitativer und quantitativer Kriterien ergibt, dass kein zu duldender Härtefall vorliegt, sondern die angeordneten Rechtsfolgen unverhältnismäßig sind. Die Verkürzung des Beobachtungszeitraums für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass kein Anspruch auf diese Hinterbliebenenleistung besteht, während bei Anwendung des auf vier Jahre ausgedehnten Beobachtungszeitraums ein solcher Anspruch bestehen würde. Insofern ist daher die sachliche Rechtfertigung des zweijährigen Beobachtungzeitraums zweifelhaft und legt einen unzulässigen Eingriff in den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht nahe. Ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH wurde eingebracht.