29.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Recht des Betriebsrates auf versperrbare Räumlichkeiten und die Vornahme von Änderungen auch gegen den Willen des Arbeitgebers

Der Betriebsrat kann im Rahmen der internen Willensbildung bestimmen, welchen seiner Mitglieder das Recht auf Zutritt zu den Betriebsratsräumlichkeiten zukommt


Schlagworte: Arbeitsverfassung, Betriebsrat, Sacherfordernisse, Räumlichkeiten
Gesetze:

§ 72 ArbVG, § 1042 ABGB

GZ 9 ObA 175/08p, 26.08.2009

Im Zuge der Errichtung eines neuen Zutrittssicherungssystems wurden vom Verwaltungsleiter der beklagten Krankenhausgesellschaft den Mitgliedern des klagenden Betriebsrates Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten des Betriebsrates ausgehändigt. Nachdem sich der Verwaltungsleiter weigerte, einem der Betriebsmitglieder die Weisung zur Rückgabe des Schlüssels zu erteilen, wurden die Schlösser zu den Betriebsratsräumlichkeiten durch den Betriebsratsvorsitzenden gegen den Willen des Verwaltungsleiters ausgetauscht. Die gegenständliche Klage richtet sich auf den Ersatz des daraus entstandenen Kostenaufwands.

OGH: Das Recht des Betriebsrates auf Räumlichkeiten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben umfasst auch das Recht zu bestimmen, wem das Zutrittsrecht zu diesen Räumen zukommen soll. Auf die Frage, inwieweit ein Beschluss über eine Nutzungseinschränkung an den zur Verfügung gestellten Sacherfordernissen gegenüber Betriebsratsmitgliedern einer anderen Fraktion wirksam ist, war jedoch nicht näher einzugehen, da es dem klagenden Betriebsratsvorsitzenden an der erforderlichen Aktivlegitimation mangelte. Der Ersatzanspruch im Hinblick auf Sacherfordernisse, die vom Betriebsinhaber nicht zur Verfügung gestellt, aber zu tragen sind, stellen einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB dar und sind vom Betriebsratsfonds zu tätigen und geltend zu machen.