29.10.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Entgeltbegriff des ASVG

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Witwenpension sind die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen


Schlagworte: Pensionsversicherung, Hinterbliebenenleistung, Witwenpension
Gesetze:

§ 264 Abs 5 Z 1 ASVG, § 91 Abs 1 Z 2 ASVG

GZ 10 ObS 90/08w, 11.08.2009

Die Klägerin begehrte den Zuspruch einer höheren Witwenpension mit der Begründung, im Rahmen des Einkommensvergleichs seien die dem verstorbenen Ehemann vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Während die Klägerin ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beziehe, welches auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge umfasse, seien diese bei den Einkünften des Verstorbenen, dessen Einkommen zur Gänze aus Gewerbebetrieb stamme, nicht berücksichtigt worden.

OGH: Der im ASVG im Hinblick auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit verwendete Entgeltbegriff unterscheidet sich von jenem nach Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht. Dieser im Sozialversicherungsrecht geregelte eigenständige Entgeltbegriff gilt sowohl für das Leistungs- als auch für das Beitragsrecht. Dem Gesetzgeber steht es frei, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren und festzulegen, welche Einkommensteile bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension miteinzubeziehen sind. Für die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist daher der steuerrechtliche Einkommensbegriff ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge relevant.