04.11.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Dienstgeberkündigung wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung gem § 32 Abs 2 Z 1 VBG

Das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss zwar nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bewirken, aber doch gravierend sein, sodass es über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgeht


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Kündigung, gröbliche Dienstpflichtverletzung
Gesetze:

§ 32 Abs 2 Z 1 VBG

GZ 9 ObA 53/08x, 04.08.2009

OGH: Das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss zwar nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bewirken, aber doch gravierend sein, sodass es über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgeht. Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können. An Bedienstete in leitender Stellung sind im Allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen. Aber auch in deren Fall muss das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten, um die Dienstgeberkündigung zu rechtfertigen, "gröblich" sein. Die Beurteilung, ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist.