19.11.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Mitwirkungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich dienstzugewiesener Vertragsbediensteter ausgegliederter Betriebe

Die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsrechts des ArbVG entfällt durch den Erlass landesrechtlicher Personalvertretungsvorschriften, sofern sich deren Geltungsbereich auch auf ausgegliederte Gemeindebetriebe erstreckt


Schlagworte: Arbeitsverfassung, Personalvertretung, Gemeindebedienstete, ausgegliederte Gemeindebetriebe
Gesetze:

§ 33 ArbVG, § 101 ArbVG, Wiener Personalvertretungsgesetz, Art 21 B-VG

GZ 9 ObA 151/08h, 26.08.2009

Der Kläger begehrte die Zahlung entfallener Zulagen, nachdem er von seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer der Stadt Wien abgezogen und in den Bürodienst versetzt worden war. Diese Versetzung sei mangels Betriebsratszustimmung wirkungslos. Die beklagte Partei bestritt die Anwendbarkeit des ArbVG, da der Kläger Vertragsbediensteter gewesen sei, wie auch die Erforderlichkeit der Einholung einer Zustimmung der Personalvertretung.

OGH: Die Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts hinsichtlich Gemeinde- und Gemeindeverbandsbediensteter steht ausschließlich den Ländern zu, auch wenn diese Personen in einem ausgegliederten Betrieb tätig sind. Die Bestimmungen des ArbVG kommen nur dann zur Anwendung, wenn seitens des betreffenden Landes diese Kompetenz nicht in Anspruch genommen und keine Personalvertretungsregelungen für Gemeindebedienstete in ausgegliederten Betrieben geschaffen wurden.