19.11.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auswirkungen der familiären Situation auf die Beurteilung der Invalidität

Ist ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich, ist zu prüfen, ob ein solches auch tatsächlich zur Verfügung steht


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, familiären Situation, Fahrgemeinschaft, Kostenübernahme
Gesetze:

§ 255 Abs 3 ASVG, § 273 ASVG

GZ 10 ObS 121/09f, 08.09.2009

Das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass für den Kläger die Möglichkeit bestehe, mit einem Fahrzeug von seinem Wohnort die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Ob dem Kläger aufgrund seiner familiären Situation ein Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung stehe, sei hingegen für die Beurteilung der Invalidität unerheblich.

OGH: Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug zu nutzen, um den Arbeitsplatz zu erreichen, wobei allein dessen Vorhandensein noch nicht ausreicht, wenn keine Feststellung dahingehend erfolgt, ob dieses Fahrzeug auch tatsächlich benutzt werden kann. Einer solchen Nutzung steht entgegen, wenn der andere Ehegatte einen dringenderen beruflichen Bedarf hat. In diesem Fall ist jedoch die Möglichkeit einer Fahrgemeinschaft zu prüfen. Eine Verweisung auf private Fahrgemeinschaften ist hingegen ausgeschlossen, da der Versicherte in diesem Fall auf die Bereitschaft Dritter angewiesen wäre und in krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit kein Fahrzeug zur Verfügung hätte. Nur bei gänzlicher oder überwiegender Kostenübernahme durch einen Sozialversicherungsträger ist die Anschaffung eines Fahrzeuges zumutbar.