26.11.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Regelungsumfang der Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung, die in finanzieller Hinsicht nur mittelbare Wirkung entfaltet, ist zulässig


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Betriebsvereinbarung, Ruhepause
Gesetze:

§ 11 Abs 1 AZG, § 29 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG

GZ 9 ObA 121/08x, 30.09.2009

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Dienstanweisung, mit welcher vom beklagten Arbeitgeber abweichend von der bisherigen Praxis angeordnet wurde, dass die Mittagspause entsprechend dem AZG nicht mehr als bezahlte Arbeitszeit gelte. Nach Ansicht des klagenden Betriebsrates handle es sich bei der Frage nach der Bezahlung der Mittagspause um einen Regelungsgegenstand, der einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich sei.

OGH: Der Zweck der Ruhepause iSd AZG liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu gewähren, sich zu erholen und ist folglich nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. Auch wenn sich die Betriebsvereinbarung auf die Reglung arbeitszeitrechtlicher Angelegenheiten zu beschränken hat, können sich daraus mittelbare Auswirkungen auf entgeltliche Fragen ergeben. Nachdem aber Dauer und Lage der Arbeitspausen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, sind auch Regelungen bezüglich der Einnahme des Mittagessens in den Dienststunden davon erfasst - unabhängig von einem allfälligen finanziellen Effekt mittelbarer Art.