26.11.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Amtshaftungsansprüche von Beamten iZm Mobbing - zur Zulässigkeit des Rechtsweges

Amtshaftungs- und Staatshaftungsansprüche können - unter verschiedenen Voraussetzungen - sowohl vor den Verwaltungsbehörden als auch vor den Gerichten geltend gemacht werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Zulässigkeit des Rechtswegs, Mobbing, Diskriminierung
Gesetze:

§ 1 AHG, § 9 AHG, § 15 B-GBG, § 19 B-GBG

GZ 1 Ob 153/09w, 08.09.2009

Die klagende Ärztin (Beamtin der Stadt Wien) begehrt Schadenersatz wegen "Mobbing-Attacken" und des diskriminierenden Entzugs einer Leitungsfunktion. Beklagte Partei ist die Gemeinde Wien. Streitgegenständlich ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges.

OGH: Maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsweges sind der Sachantrag und das anspruchsbegründende Sachvorbringen. Die Klägerin macht nach dem AHG zu beurteilende Schadenersatzansprüche geltend, die nach § 9 Abs 1 AHG vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Der OGH hat bereits klargestellt, dass § 15 B-GBG idF vor der Novelle BGBl I 1999/132 iVm § 19 Abs 2 B-GBG (Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bei der zuständigen Dienstbehörde wegen unterlassener Betrauung mit einer Funktion als Folge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots) Amtshaftungs- und Staatshaftungsansprüche weder zur Gänze noch teilweise ausschließen. Derartige Ersatzansprüche können daher - wenngleich unter verschiedenen Voraussetzungen - in beiden Verfahren (vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichten) geltend gemacht werden. Diese in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall der Haftung der Stadt Wien übertragen. Die im Revisionsrekurs betonte Kompetenz des Landes (und nicht des Bundes) im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinden rechtfertigt keine gegenteilige Auffassung. Als zuständiger Rechtsträger wird hier eben nicht der Bund, sondern die Gemeinde Wien, deren Passivlegitimation nicht bestritten wurde, in Anspruch genommen. Dass auch Gemeinden nach § 1 Abs 1 AHG Gegner von Amtshaftungsansprüchen sein können, die nach § 9 AHG von ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind, gesteht der Revisionsrekurs selbst zu. Die von der Beklagten gefürchtete "Doppelgleisigkeit" im Fall von unterschiedlichen Ergebnissen in den Verfahren vor den Dienstbehörden und den Zivilgerichten ist kein überzeugendes Argument gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs.