03.12.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Grenzbetrag des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt

Die Begrenzung von Zeit- und Leistungsentgeltansprüchen dient dem Schutz des Insolvenz-Entgelt-Fonds vor unkontrollierten Belastungen


Schlagworte: Insolvenz-Entgeltsicherung, Grenzbetrag
Gesetze:

§ 1 Abs 4 Z 2 IESG

GZ 8 ObS 7/09a, 29.09.2009

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vergütung für Diensterfindungen, die er während seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin gemacht hat. Strittig war dabei, inwieweit der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 Z 2 IESG bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu aliquotieren ist.

OGH: Die Vergütung von Diensterfindungen ist als Teil des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des Grenzbetrages gesichert. Zwecks Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist eine Begrenzung der jeweiligen Basisgröße für Zeit- und Leistungsentgelte vorgesehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer jene Ansprüche erhalten bleiben, auf die er zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen angewiesen ist.