OGH: Zum Grenzbetrag des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt
Die Begrenzung von Zeit- und Leistungsentgeltansprüchen dient dem Schutz des Insolvenz-Entgelt-Fonds vor unkontrollierten Belastungen
§ 1 Abs 4 Z 2 IESG
GZ 8 ObS 7/09a, 29.09.2009
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vergütung für Diensterfindungen, die er während seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin gemacht hat. Strittig war dabei, inwieweit der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 Z 2 IESG bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu aliquotieren ist.
OGH: Die Vergütung von Diensterfindungen ist als Teil des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des Grenzbetrages gesichert. Zwecks Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist eine Begrenzung der jeweiligen Basisgröße für Zeit- und Leistungsentgelte vorgesehen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer jene Ansprüche erhalten bleiben, auf die er zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen angewiesen ist.