10.12.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Konnexität iSd § 293 Abs 3 zweiter Fall EO

Zwischen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer und dessen Entgeltansprüchen besteht kein ausreichender Konnex iSd § 293 Abs 3 zweiter Fall EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Konnexität, Aufrechenbarkeit, Schadenersatzansprüche, Lohnanspruch
Gesetze:

§ 293 EO

GZ 9 ObA 50/09g, 29.10.2009

OGH: Gem § 293 Abs 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses (erster Fall), einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung (zweiter Fall), oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde (dritter Fall).

Die ältere Rechtsprechung hat Konnexität (und damit Aufrechenbarkeit) zwischen Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers wegen Dienstvertragsverletzung und Lohnanspruch des Arbeitnehmers bejaht. Hingegen vertritt die neuere stRsp eine enge Interpretation der Konnexität. Danach besteht zwischen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer und dessen Entgeltansprüchen kein ausreichender Konnex. Insbesondere wurde ausgesprochen, dass das von der Rechtsprechung als Merkmal des rechtlichen Zusammenhangs herausgearbeitete Kriterium des einheitlichen Vertrags bzw des einheitlichen Rechtsverhältnisses durch das Bestehen eines Dienstverhältnisses, somit eines Dauerschuldverhältnisses, allein nicht immer verwirklicht wird, sodass nur solche Gegenforderungen des Arbeitgebers unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar sind, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben.

Da im vorliegenden Fall der durch eine Konventionalstrafe gesicherte Anspruch der Beklagten auf Schadenersatz gründet, ist - mangels eines ausnahmsweise auch bei Schadenersatzforderungen denkbaren engen Zusammenhangs die Konnexität iSd § 293 Abs 3 zweiter Fall EO und damit die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit zu verneinen. Allein der Umstand, dass die Pauschalierung des Schadenersatzes dem Arbeitsvertrag entspringt, reicht nicht aus, um den erforderlichen engen Zusammenhang zu begründen.