21.04.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine ausschließlich selbstständige Erwerbstätigkeit begründet keinen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Tätigkeitsschutz, ausschließlich selbstständiger Erwerb
Gesetze:

Art 19 Abk SozSi Jugoslawien, § 255 ASVG, § 133 Abs 3 GSVG, § 124 Abs 2 BSVG

In seinem Erkenntnis vom 17.02.2006 zur GZ 10 ObS 99/05i hatte sich der OGH mit der Anrechenbarkeit selbstständiger Erwerbstätigkeiten auf die nach § 255 Abs 4 ASVG erforderlichen Kalendertage der Ausübung einer Tätigkeit auseinanderzusetzen:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt, weil der Berufsschutz nach ASVG nur durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlangt werden könne, aufgrund der 15-jährigen Tätigkeit der Klägerin als assoziierte Landwirtin in ihrem Heimatstaat Jugoslawien jedoch überhaupt keine Beitragsmonate aus einer unselbstständigen Beschäftigung erworben worden seien.

Der OGH führte dazu aus: Dem Versicherten steht dann ein Tätigkeitsschutz zu, wenn er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag diese Tätigkeit für die Dauer von zumindest 120 Kalendermonaten ausgeübt hat. Dabei sind auch Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG und auch dem BSVG zu berücksichtigen. Sofern jedoch die maßgeblichen Beitragsmonate ausschließlich durch selbstständige Erwerbstätigkeiten erworben wurden, scheidet ein Tätigkeitsschutz aus, denn es müssen auch Zeiten einer unselbstständigen Tätigkeit nach ASVG vorliegen, um einen solchen Schutz überhaupt zu begründen.