OGH: Unfallversicherungsschutz bei Sturz im Hauseingangsbereich
Für die Abgrenzung des häuslichen Lebensbereichs ist keine die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Ausnahme zulässig
§ 173 ASVG, § 175 ASVG
GZ 10 ObS 72/09z, 29.09.2009
Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls einschließlich der sich daraus ergebenden Leistungen, nachdem er sich auf dem Heimweg verletzt hatte. Der Sturz ereignete sich im Eingangsbereich des Wohnhauses, der überdacht ist und auf drei Seiten abgemauert wurde, noch vor dem Öffnen der Hauseingangstür. Strittig ist nun, ob der überdachte Bereich als Außenfront des Hauses zu werten ist.
OGH: Für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes wird aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Außentür eines Wohnhauses abgestellt, die als Abgrenzung für den häuslichen Lebensbereich gilt. Die konkrete Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall hat keinen Einfluss auf die Abgrenzungskriterien, die auf die Außenfront des Wohnhauses und damit auf die Haustür abstellen. Nachdem diese noch nicht durchschritten wurde, ist der Versicherungsschutz zu bejahen.