22.12.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Richterdisziplinarrecht

Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf


Schlagworte: Richterdienstrecht, Disziplinarverfahren
Gesetze:

§ 57 RStDG, § 101 RStDG, § 103 RStDG, § 121 RStDG

GZ Ds 7/09, 29.09.2009

OGH: § 57 Abs 1 RStDG verpflichtet Richter zur unverbrüchlichen Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und fordert, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen sowie die Amtspflichten unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen ist Gegenstand des Dienststrafrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt, kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist.