29.12.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anfechtung der Kündigung

Bei der Frage, ob ein Motiv für die Kündigung unzulässig war, sind nach den Behauptungen des Klägers auch die behaupteten Motive des beklagten Arbeitgebers hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit entsprechend zu würdigen


Schlagworte: Kündigungsanfechtung, Motiv, Sozialwidrigkeit, Beweiswürdigung
Gesetze:

§ 105 ArbVG

GZ 9 ObA 11/09x, 30.09.2009

Der Kläger erhob gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Klage mit der Begründung, es handle sich um eine unzulässige Motivkündigung, da er sich aus familiären Gründen weigerte, auf die Gleitzeitvereinbarung zu verzichten. Die Kündigung sei auch sozialwidrig. Die Beklagte wandte ein, die Kündigung sei aufgrund des Verhaltens des Klägers ausgesprochen worden. Eine Feststellung zum Motiv der Beklagten wurde vom Erstgericht nicht getroffen.

OGH: Im Falle einer Anfechtung der Kündigung obliegt zunächst dem Kläger die Glaubhaftmachung, dass ein verpöntes Motiv vorliegt. Erst dann hat der Arbeitgeber seinerseits glaubhaft zu machen, dass die Kündigung aus einem anderen Grund erfolgt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht Feststellungen zu treffen, welches Kündigungsmotiv letztlich als bescheinigt gilt.