14.01.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Richterdisziplinarrecht und Strafbemessung

Das Disziplinargericht hat sich im Einzelfall eines Vorliegens der in § 31 StGB genannten Voraussetzungen bei der Strafbemessung von der dieser Gesetzesstelle zugrunde liegenden Idee leiten zu lassen, dass für den Disziplinarbeschuldigten mit der Führung getrennter Verfahren kein Nachteil verbunden sein soll


Schlagworte: Richterdienstrecht, Disziplinarverfahren, Pflichtverletzung, Disziplinarstrafe, Strafbemessung
Gesetze:

§ 57 RStDG, § 101 RStDG, § 104 RStDG

GZ Ds 9/09, 29.09.2009

OGH: Für die Strafbemessung ist die Art und Schwere der Pflichtverletzung maßgebend, wobei jedoch auch auf Erwägungen der Spezial- und Generalprävention Rücksicht zu nehmen ist.

Dem reumütigen Geständnis kommt im konkreten Fall in Hinblick auf die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung kein besonderes Gewicht zu, wobei der Disziplinarbeschuldigten überdies mangels Aufklärung über die eigene Tat hinaus nicht auch zusätzlich ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute zu halten ist. Hingegen wirkt zusätzlich die Schadensgutmachung als mildernd.

Zutreffend weist der Disziplinaranwalt darauf hin, dass eine (noch dazu in Strafsachen tätige) Richterin, die in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen verschuldet und damit gegen strafrechtliche Vorschriften über die gesellschaftlich besonders diskutierte Inbetriebnahme von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss verstößt, das Vertrauen in die richterliche Berufsausübung gravierend beeinträchtigt, sodass es dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen entspricht, den disziplinären Überhang dieses gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens einhergeht, disziplinarrechtlich effektiv zu ahnden.

Bemerkt wird, dass eine formelle Anwendung der §§ 31, 40 StGB per analogiam im richterlichen Disziplinarverfahren im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer Zusammenrechnung der verschiedenen Arten der in § 104 Abs 1 lit a bis lit f RStDG normierten Disziplinarstrafen nicht erfolgen kann. Das Disziplinargericht hat sich jedoch im Einzelfall eines - wie hier gegebenen - Vorliegens der in § 31 StGB genannten Voraussetzungen bei der Strafbemessung von der dieser Gesetzesstelle zugrunde liegenden Idee leiten zu lassen, dass für den Disziplinarbeschuldigten mit der Führung getrennter Verfahren kein Nachteil verbunden sein soll.