21.01.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, wer Arbeitgeber des Hausbesorgers ist, wenn zu Gunsten des Veräußerers der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft begründet wird

Der intabulierte Fruchtnießer einer Liegenschaft übernimmt auch das Hausbesorgerdienstverhältnis


Schlagworte: Hausbesorger, Dienstbarkeit, Fruchtgenuss, Arbeitgeber
Gesetze:

§ 1 HbG, § 2 HbG, § 7 HbG, § 13 HbG, § 509 ABGB

GZ 9 ObA 16/09g, 30.09.2009

Die Klägerin ist seit 1. 3. 1986 Hausbesorgerin einer Liegenschaft in Wien. Der Hausbesorgerdienstvertrag wurde mit den damaligen Hauseigentümern, einem Ehepaar, geschlossen. Für die Dauer des Dienstverhältnisses wurde ihr eine Wohnung im Haus zugeteilt. Mit Schenkungsvertrag vom 29. 11. 1993 schenkten die Eigentümer der Liegenschaft ihre daran bestehenden Hälfteanteile ihrer Tochter, der Beklagten; sie behielten sich aber das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft vor. Das Eigentum der Beklagten an der Liegenschaft und das daran bestehende Fruchtgenussrecht der vormaligen Eigentümer wurden gleichzeitig bücherlich einverleibt.

OGH: Das Arbeitsverhältnis eines Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, enthält sowohl bestandrechtliche als auch arbeitsrechtliche Elemente. Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund, sodass für die Arbeitgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergehe. Daraus hat das Berufungsgericht zu Recht geschlossen, dass auch der intabulierte Fruchtnießer einer Liegenschaft das Hausbesorgerdienstverhältnis übernimmt, der ja auch in bestehende Bestandverhältnisse eintritt (§ 2 Abs 1 MRG, § 1120 ABGB).

Richtig ist, dass Arbeitgeber eines Hausbesorgers iSd HBG grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses ist. Dies schließt aber die analoge Anwendung der Bestimmung des HBG in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. Auch ein Arbeitsverhältnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt - wie etwa zum Gesamtmieter eines Hauses, der sich "in der vollständigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" -, unterliegt den Vorschriften des HBG. Nichts anderes kann daher im hier zu beurteilenden Fall des Fruchtnießers gelten, der als Rechtsbesitzer der zu betreuenden Liegenschaft alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse und auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der auf der Liegenschaft befindlichen Bestandobjekte hat.