28.01.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Auslegung der differenzierten Schutzfristen der §§ 122 und 138 ASVG

Zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes in Bezug auf kranke Arbeitslose ist die Bestimmung des § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG im Wege der Analogie zu erstrecken


Schlagworte: Krankenversicherung, Geldleistung, Krankengeld, Schutzfristfälle
Gesetze:

§ 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG, § 138 Abs 1 ASVG

GZ 10 ObS 118/09i, 20.10.2009

Nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses war die Klägerin arbeitslos, bezog allerdings für die nachfolgenden vier Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ihr Antrag auf Gewährung von Krankengeld infolge einer akuten Erkrankung wurde von der beklagten Partei mit der Begründung abgelehnt, dass der Versicherungsfall nicht innerhalb der dreiwöchigen Schutzfrist nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eingetreten sei. Die Klägerin sieht im Ausschluss kranker Arbeitsloser nach § 122 Abs 2 Z 2 lit b ASVG durch die Einfügung der dreiwöchigen Frist im § 138 ASVG eine regelwidrige Gesetzeslücke.

OGH: Die Verwendung der e-card, die eine sofortige Prüfung der Anspruchsberechtigung bewirkt, führte zur Verlängerung der Schutzfrist, um die Erbringung dringender ärztlicher Leitungen für solche Personen sicherzustellen, die rückwirkend in einen neuen Versicherungsschutz einbezogen werden. Die Einschränkung der Anspruchsberechtigung durch § 138 Abs 1 ASVG führt auch im Hinblick auf die Schutzfristfälle des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG zur Einschränkung der Schutzfrist auf drei Wochen, ohne dass das Gesetz eine Verlängerung vorsieht. Im Wege der Analogie ist daher die dreiwöchige Schutzfrist um jenen Zeitraum zu verlängern, um den die Dauer des Anspruchsverlusts auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Frist von drei Wochen hinausgeht.