28.01.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Pflegegeld - zum Zeitpunkt des Einlangens eines Leistungsantrags

Es ist nicht darauf abzustellen, wann der Antrag zur Post gegeben wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem der Antrag tatsächlich eingelangt ist


Schlagworte: Pflegegeld, Antragstellung, Frist, Postlauf
Gesetze:

§ 361 ASVG

GZ 10 ObS 113/09d, 20.10.2009

Im Verfahren geht es um die Frage, ob für den Zeitpunkt der Antragstellung die Postaufgabe oder das Einlagen des Antrags beim Versicherungsträger maßgeblich ist. Der Antrag auf Pflegegeld langte am Monatsersten bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt ein, woraufhin die Leistung mit Beginn des nächstfolgenden Monats gewährt wurde.

OGH: Die Regelung, dass die Leistungsgewährung erst mit dem Monatsersten erfolgt, welcher der Antragstellung folgt, hat einen budgetären Hintergrund. Der Anfall der Leistung hängt von der Antragstellung ab, die allerdings an keine Frist gebunden ist, sondern im Belieben des Leistungsberechtigten liegt. Allerdings ist nicht darauf abzustellen, wann der Antrag zur Post gegeben wurde, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem der Antrag tatsächlich eingelangt ist.