19.05.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadensminderungspflicht
Gesetze:

§ 1304 ABGB

GZ 2 Ob 135/10g, 07.04.2011

OGH: Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (Schadensminderungspflicht). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt ua dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Was dem Geschädigten dabei zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.

Würde im voraussichtlichen Zeitpunkt der Sanierung eine fachgerechte Behebung des Mangels auch unter Verwendung gebrauchter Spundwandbohlen und zu billigeren Arbeitspreisen möglich sein, so wäre davon auszugehen, dass ein verständiger durchschnittlicher Geschädigter die (deutlich) kostengünstigere Sanierung in Anspruch nimmt. Dies gilt umso eher, wenn er - wie hier die Klägerin - schon bei der Erteilung des Werkauftrags einer möglichst kostengünstigen Ausführung den Vorzug gab. Sollten sich die zu prüfenden Maßnahmen der Schadensminderungspflicht als objektiv zumutbar erweisen, hätte die Klägerin den Beweis zu erbringen, dass ihr diese Maßnahmen subjektiv unzumutbar sind. Schließlich wäre bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht - anders als das Mitverschulden an der mangelhaften Errichtung des Werks - nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt.