04.02.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

Private Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz, wenn aufgrund der Dienstreise besondere Gefahrenmomente wirksam geworden sind


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Dienstreise
Gesetze:

§ 175 Abs 1 ASVG

GZ 10 ObS 129/09g, 10.11.2009

Die Klägerin zog sich während einer Dienstreise beim Verstauen der Toilettesachen durch einen Sturz im Hotelzimmer Verletzungen zu. Das Erstgericht ordnete diese Tätigkeit als dem persönlichen Lebensbereich zugehörend ein und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Meinung, dass sich die Klägerin aus Anlass des Auslandsaufenthaltes dieser Tätigkeit nicht habe entziehen können und bejaht daher den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

OGH: Auch iZm Dienstreisen ist für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, die den Unfall verursacht hat, und dem Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Zwar kann der Versicherungsschutz auf Dienstreisen auch solche Tätigkeiten erfassen, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind, grundsätzlich jedoch zählt der Erhalt der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum eigenwirtschaftlichen Bereich. Versicherungsschutz für eine Tätigkeit des Reisenden, die dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen sind, tritt nur dann ein, wenn besondere Gefahrenmomente für den Unfall zumindest mitursächlich waren, die aufgrund ihrer besonderen Eigenart am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht aufgetreten wären.