04.02.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anspruch auf Kostenersatz für Außenseitermethoden

Soweit bei mehreren gleichrangigen Außenseitermethoden kostengünstigere Alternativen vorhanden sind, kommt diesen der Vorrang zu


Schlagworte: Krankenversicherung, Behandlungskosten, Kostenersatz
Gesetze:

§ 133 Abs 2 ASVG

GZ 10 ObS 86/09h, 10.11.2009

Der Kläger zog sich durch ein Lärmtrauma eine Tinnituserkrankung zu, die mit einer hyperbaren Sauerstofftherapie behandelt wurde. Die Übernahme der Kosten für diese Behandlung wurde von der beklagten GKK mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um keine wissenschaftlich anerkannte Methode handle und wesentlich kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stünden, die wissenschaftlich belegt seien. Unter anderem wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit sämtliche Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind, damit ein Anspruch auf Kostenersatz hinsichtlich einer Außenseitermethode entsteht.

OGH: Bei der Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig ist, sind ua deren Kosten zu berücksichtigen. Wird eine Methode angewandt, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, besteht Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Krankenversicherungsträger, wenn zumutbare schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung stehen oder erfolglos geblieben sind. Diese sind unabhängig von der Anzahl vorhandener Methoden grundsätzlich vorrangig anzuwenden. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit gilt auch für Außenseitermethoden, sodass der Versicherte sich auf vorhandene kostengünstigere Alternativen verweisen lassen muss.