28.04.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für die Prüfung der Erheblichkeit einer Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG sind ua das bisherige Verhältnis der beiden Vertragspartner, deren Bildungsgrad, die im Betrieb (Abteilung) üblichen Umgangsformen bzw die näheren Umstände maßgebend


Schlagworte: Austritt, Ehrverletzung, unverzüglich
Gesetze:

§ 26 Z 4 AngG

Mit Beschluss vom 22.02.2006 zur GZ 9 ObA 42/05z hatte sich der OGH mit dem Austritt auseinander zu setzen:

Nachdem er vom Präsidenten des beklagten Bundesligaclubs in einer Sportzeitschrift verbal angegriffen wurde, erklärte der Trainer am nächsten Tag seinen Austritt.

Dazu der OGH: Für die Prüfung der Erheblichkeit einer Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG sind ua das bisherige Verhältnis der beiden Vertragspartner, deren Bildungsgrad, die im Betrieb (Abteilung) üblichen Umgangsformen bzw die näheren Umstände maßgebend. Selbst wenn man zugrunde legt, dass es sich beim Präsidenten des beklagten Clubs um einen Menschen handelt, der gerne Kraftausdrücke verwendet und sich auch schon in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger einer rüden Ausdrucksweise befleißigt hat, muss allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Kläger damit abgefunden und einer solchen Ausdrucksweise sogar zugestimmt hätte.

Der berechtigte Austritt hat unverzüglich zu erfolgen. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. Im vorliegenden Fall hat der Kläger erst am nächsten Tag, als er auch bei einigen seiner Spieler das neue Sportmagazin sah, die volle Tragweite der abwertenden Äußerungen mit den möglichen Folgen seines Autoritätsverlusts bei der Mannschaft erkannt. Bei den gegebenen Verhältnissen ist der Austritt daher nicht verspätet erfolgt.