11.02.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zuspruch von (erhöhten) Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis gem § 49a ASGG

Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstandpunkt als der OGH vertraten oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte


Schlagworte: Zinsen für Forderungen iZm einem Arbeitsverhältnis, vertretbare Rechtsansicht des Schuldners
Gesetze:

§ 49a ASGG, § 1000 ABGB

GZ 8 ObA 10/09t, 19.11.2009

Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz nicht nur ausdrücklich das erhöhte Zinsenbegehren bestritten, sondern auch umfangreiches Rechtsvorbringen zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts erstattet.

OGH: Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gem § 49a Satz 1 ASGG nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. In der Entscheidung 9 ObA 113/03p nahm der OGH im Fall der Verweigerung der Zahlung einer Abfertigung eine vertretbare Rechtsansicht der Schuldnerin an, weil eine Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlte. In der Entscheidung 9 ObA 41/06d begründete der OGH das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht damit, dass eine komplexe Materie zu beurteilen gewesen sei und die Vorinstanzen einen anderen Rechtsstandpunkt als er selbst vertreten hatten. Dies kann auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, in dem ebenfalls eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte. Der von der beklagten Partei eingenommene Rechtsstandpunkt beruhte daher auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht, sodass das Erstgericht zu Recht Zinsen gem § 1000 Abs 1 ABGB iVm § 49a Satz 2 ASGG zuerkannt hat.