OGH: Kinderbetreuungsgeld - zur Berücksichtigung von Sonderausgaben iSd § 18 EStG
Die Sonderausgaben werden bei der Berechnung des Zuverdienstes nicht in Abzug gebracht und können daher auch nicht hinzugeschlagen werden
§ 8 KBGG
GZ 10 ObS 147/09d, 24.11.2009
OGH: Dem Argument des Berufungsgerichts, die Sonderausgaben (§ 18 EStG) seien wie die Sozialversicherungsbeiträge zu behandeln, welche zunächst (als Werbungskosten) bei den nichtselbständigen Arbeitseinkünften abgezogen und dann pauschal mit 15 % hinzugerechnet werden, ist entgegenzuhalten, dass mittlerweile im Zuge der erst jüngst erfolgten Änderung des KBGG in den Erläuterungen eine ausdrückliche Klarstellung dahin erfolgt ist, dass es sich bei den Erläuterungen zur Stammfassung des KBGG, wonach bei der Aufgliederung des 30%igen Zuschlags auch die "Sonderausgaben" als Bestandteil der Pauschale genannt wurden, um ein Redaktionsversehen gehandelt hat. Tatsächlich werden die Sonderausgaben bei der Berechnung des Zuverdienstes nicht in Abzug gebracht und können daher auch nicht hinzugeschlagen werden.