19.11.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Probedienstverhältnis kann zwar ohne Gründe jederzeit gelöst werden, das Arbeitsverhältnis ist aber dennoch bereits begründet und wird nicht - mit Ablauf des Probemonats - in ein neues Arbeitsverhältnis übergehen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Diskriminierung, Schwangerschaft, Probe, Beendigung
Gesetze:

§§ 2, 2a Abs 1 und 8 GlBG aF

In seiner Entscheidung vom 31.08.2005 zur GZ 9 ObA 4/05m hatte sich der OGH mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auseinander zusetzen:

Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Arbeitsprobezeitverhältnis. Nach Beginn ihrer Tätigkeit erfuhr sie, dass sie schwanger ist, was sie auch umgehend meldete. Das Dienstverhältnis wurde aufgrund der Schwangerschaft von der Beklagten beendet. Die Klägerin beantragte Schadenersatz und stützte sich - trotz Belehrung - auf § 2a Abs 1 GlBG aF. Der OGH führte dazu aus: §§ 2, 2a GlBG unterscheiden die diskriminierende Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und die diskriminierende Nicht-Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Rechtsfolge sei die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung/Entlassung bzw. Schadenersatz. Die Auflösung eines Probedienstverhältnisses falle unter "Beendigung eines Arbeitsverhältnisses", auch wenn es sich dabei um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handle, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten sei. Die Klägerin hätte sich somit auf § 2 a Abs 8 GlBG aF stützten müssen.