28.04.2006 Arbeits- und Sozialrecht

EuGH: Keine finanzielle Vergütung für die in früheren Jahren nicht konsumierten Mindesturlaubstage


Schlagworte: Mindesturlaub, finanzielle Vergütung
Gesetze:

Art 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41)

Mit Urteil vom 06.04.2006 zur GZ C-124/05 hat sich der EuGH mit der Thematik des nicht konsumierten (Mindest-)Urlaubs befasst:

In den Niederlande können die in früheren Jahren angesparten und nicht konsumierten Urlaubstage unabhängig davon, ob es sich um den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaubsanspruch oder um darüber hinausgehende Tage handelt, grundsätzlich abgekauft werden.

Dazu der EuGH: Die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Mindestruhezeiten, insbesondere eines bezahlten Jahresurlaubs, und angemessenen Ruhepausen gewährleisten. Nach Art 7 Abs 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Die Richtlinie stellt die Regel auf, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art 7 Abs 2 der Richtlinie zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird.

Da der Urlaub, wenn er in einem späteren Jahr genommen wird, gleichwohl zur Sicherheit und zur Gesundheit des Arbeitnehmers beitragen kann, ist festzustellen, dass er durch die Richtlinie geregelt bleibt. Die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung für den übertragenen Mindestjahresurlaub würde jedenfalls einen mit den Zielen der Richtlinie unvereinbaren Anreiz schaffen, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten. Folglich steht Art 7 Abs 2 der Richtlinie dem entgegen, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub im Fall seiner Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird.