11.03.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Integritätsabgeltung iSd § 213a ASVG - zur grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften

Nicht die Quantität, sondern die Qualität der Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften entscheidet über Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades


Schlagworte: Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Integritätsabgeltung
Gesetze:

§ 175 ASVG, § 213a ASVG

GZ 10 ObS 193/09v, 15.12.2009

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Integritätsabgeltung, nachdem er durch einen Arbeitsunfall beim Anheben einer Konsolenbühne eine Querschnittlähmung erlitten hat. Während das Erstgericht abgesehen von der Verletzung formaler Arbeitnehmerschutzvorschriften in der kurzen Ablenkung des Poliers bzw Vorarbeiters keine grobe Fahrlässigkeit erblickte, stellte das Berufungsgericht eine solche aufgrund der ungenügenden Koordinierung der beteiligten Personen und der Unterlassung der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften fest.

OGH: Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nach der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der für den Arbeitgeber erkennbaren Unfallwahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die Vorhersehbarkeit des Unfalls ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, da aufgrund der jahrzehntelangen Berufserfahrung und dem vorhergehenden korrekten Verhalten des Klägers nicht erkennbar war, dass dieser sich in weiterer Folgen nicht an die firmeninterne Anweisung hält und den unmittelbaren Gefahrenbereich nicht verlässt.