18.03.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Aktivlegitimation des Betriebsrates

Rechte der Belegschaft, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, können vom Betriebsrat nicht geltend gemacht werden


Schlagworte: Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, Aktivlegitimation, Betriebsrat, Kollektivvertrag
Gesetze:

§ 90 ArbVG, § 50 Abs 2 ASGG, § 54 ASGG

GZ 9 ObA 112/09z, 15.12.2009

Das Klagebegehren des Betriebsrates, wonach die beklagte Partei eine gegen die Ruhebestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages verstoßende Dienstverrichtung von den Arbeitnehmern verlange, wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Betriebsrat an der Aktivlegitimation mangle, weil die sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Ansprüche privatrechtlicher Natur seien.

OGH: Dem Betriebsrat kommt keine Klagslegitimation im Hinblick auf privatrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer zu, weil er nicht gesetzlicher Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer ist. Das Interventionsrecht nach § 90 ArbVG bietet keine gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung solcher Unterlassungsansprüche. Zur Durchsetzung von Individualansprüchen von Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 54 ASGG.