25.03.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Wirkungsbereich des Betriebsrates im besonderen Feststellungsverfahren

Der Betriebsrat des Überlasserbetriebes ist zur Erhebung einer Klage gegen den Beschäftiger nicht berechtigt


Schlagworte: Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, Feststellungsklagen, Arbeitskräfteüberlassung
Gesetze:

§ 54 Abs 1 ASGG, § 14 AÜG

GZ 9 ObA 29/09v, 15.12.2009

Die vom klagenden Betriebsrat eingebrachte Feststellungsklage richtet sich gegen den Beschäftiger als auch gegen den Überlasser. Im Zusammenhang mit einer konzerninternen Umstrukturierung sollte eine Vereinheitlichung der Anwendung einer Betriebsvereinbarung über die Regelung der Reisekosten erreicht werden. Allerdings wurde weder die Zustimmung des Betriebsrates noch die der betroffenen Arbeitnehmer eingeholt.

OGH: In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung besteht eine Trennung des Wirkungsbereichs des Betriebsrates dahingehend, dass Feststellungsklagen durch den Betriebsrat des Überlasserbetriebes nur hinsichtlich solcher arbeitsvertraglicher Bereiche erhoben werden können, die zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Überlasser aufrecht bleiben. Soweit es um unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den überlassenen Arbeitnehmern und dem Beschäftiger geht, fällt die Feststellungsklage in die Zuständigkeit des Betriebsrates des Beschäftigerbetriebes. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Absicht des Gesetzgebers hat das Feststellungsverfahren auf der Ebene des betroffenen Betriebes stattzufinden.