OGH: Zur Haftung bei Betriebsübergang
Die Übernahme eines Betriebes lässt die Haftung des Übernehmers gegenüber der Haftung des Übergebers vor Betriebsübergang unverändert
§ 1162d ABGB, § 1409 ABGB, § 1486 ABGB, § 25 HGB
GZ 8 ObA 9/09w, 21.12.2009
Die Klägerin erwirkte in einem Vorprozess ein Urteil gegen die Dienstgeber-KG, die zwar bereits im Firmenbuch gelöscht, aber noch nicht vollbeendet gewesen war. Im gegenständlichen Verfahren richtet sich die Klage gegen eine GmbH, die Komplementärin der KG gewesen war und den Betrieb erworben hatte. Strittig ist nunmehr, inwieweit die Beklagte geltend machen kann, dass die von der KG ausgesprochene Entlassung der Klägerin berechtigt und ihre Ansprüche präkludiert sind.
OGH: Zwecks Wahrung der Frist des § 1162d ABGB muss die Klage im Falle eines Betriebsübergangs gegen den Übernehmer eingebracht werden. Wird nach der Übergabe des Betriebes eine Klage gegen den Übergeber erhoben, bewirkt dies keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. Der durch den Betriebsübergang bewirkte Schuldbeitritt lässt die Rechtsnatur der übernommenen Verbindlichkeit unberührt, weshalb dem Übernehmer eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung entgegengehalten werden kann.