25.03.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung

Durch eine Betriebsvereinbarung kann keine den kollektivvertraglichen Anspruch einschränkende Regelung getroffen werden


Schlagworte: Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Reiseaufwandsentschädigung
Gesetze:

§ 25c Kollektivvertrag für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

GZ 9 ObA 24/09h, 15.12.2009

Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass den von ihm vertretenen überlassenen Arbeitnehmern als Mitgliedern der Montageeinheiten ein Anspruch auf Vergütung der effektiven Reisezeit bei Gleichsetzung des Reisesechstels mit dem Betriebsfahrtensatz gebührt.

OGH: Sowohl der Kollektivvertrag als auch die Betriebsvereinbarung sehen für die Vergütung der effektiven Reisezeit einen Betrag iHv einem zusätzlichen Sechstel der Reiseaufwandsentschädigung vor. Diese Reisesechstel unterscheiden sich von den Betriebsfahrtensätzen und sind auch nicht von diesen abgeleitet. Betriebsvereinbarungen, die im überlassenden Betrieb abgeschlossen wurden, gelten für die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser, sofern im Beschäftigerbetrieb keine abweichende Betriebsvereinbarung besteht. Der Kollektivvertrag setzt nicht voraus, dass ein bestimmtes Verkehrsmittel verwendet werden muss. Die Festlegung einer Untergrenze der Fahrtstrecke für den Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung ist unzulässig, da der kollektivvertragliche Anspruch durch eine Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt werden kann.