28.04.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Im Hinblick auf die Frage nach der Wegzeitvergütung ist nicht auf den Betrieb im Sinne des ArbVG abzustellen, sondern auf die vereinbarte Arbeitsstelle


Schlagworte: Arbeitsrecht, Fahrtkostenersatz, Wegzeitvergütung
Gesetze:

§ 10 Abs 1 AÜG, KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ), KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe

In seinem Erkenntnis vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 39/05h hatte sich der OGH mit dem Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Wegzeitvergütung eines überlassenen Arbeitsnehmers auseinanderzusetzen:

Der Kläger, der bei der beklagten Arbeitskräfteüberlasserin beschäftigt ist, begehrte für den klagsgegenständlichen Zeitraum, in welchem er auf ein und derselben Baustelle eingesetzt war, den Ersatz seiner Fahrtkosten sowie Wegzeitvergütung. Der Kläger begründete sein Begehren damit, dass er nicht im ständigen Betrieb des Beschäftigers tätig gewesen sei, sondern ausschließlich zu auswärtigen Diensten herangezogen worden sei.

Der OGH führte dazu aus: Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz besteht zu Recht, da nach den Bestimmungen des KVAÜ der Einsatz auf einer Baustelle jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers gilt und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf einer oder mehreren Baustellen eingesetzt wird. Soweit der Beschäftiger-KV eine Wegzeitvergütung vorsieht, steht eine solche auch den überlassenen Arbeitnehmern zu. Für die Frage einer Wegzeitvergütung ist aber auf die vereinbarte Arbeitsstelle abzustellen und darauf, ob eine Tätigkeit ausnahmsweise auch außerhalb davon zu leisten ist. Wurde der Arbeitnehmer für den Einsatz an einer konkreten Baustelle aufgenommen, gilt diese als ständiger Betrieb und der Anspruch auf Wegzeitvergütung entfällt.