29.04.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob eine Unterhaltsrente nach § 11 OFG bei der Bemessung der Ausgleichszulage (§ 149 GSVG, § 292 ASVG) zu berücksichtigen ist

Eine Unterhaltsrente gem § 11 Abs 5 OFG ist keine "Grundrente" iSd § 149 Abs 4 lit i GSVG und daher bei der Einkommensermittlung gem dessen Absätze 1 bis 3 zu berücksichtigen


Schlagworte: Gewerbliches / allgemeines Sozialversicherungsrecht, Ausgleichszulage
Gesetze:

§ 149 GSVG, § 292 GSVG, § 11 OFG

GZ 10 ObS 170/09m, 02.03.2010

OGH: Die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten für den Anspruch auf Ausgleichszulage außer Betracht zu lassenden Einkünfte im § 149 Abs 4 GSVG (entspricht inhaltlich § 292 Abs 4 ASVG) sind abschließend aufgezählt, weshalb alle in diesem Ausnahmekatalog nicht genannten Bezüge in Geld und Geldeswert zum Einkommen zu zählen sind. Nach § 149 Abs 4 lit i GSVG sind bei der Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) und dem Opferfürsorgegesetz (OFG) gewährten Grund- und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente und schließlich eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlass des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt, ausgenommen.

Der Begriff "Grundrente" und "Elternrente" nach dem KOVG ist klar umrissen. Nur die Beschädigtenrente gem den §§ 10 und 11 Abs 1 und 2 und die Witwenrente nach den §§ 34 und 35 Abs 1 und 2 KOVG werden als "Grundrente" und als "Zusatzrente" geleistet. Neben der ausdrücklich geregelten "Elternrente" (§§ 34, 44 ff KOVG) ist daher unter "Grundrente" nach dem KOVG nur die Beschädigtengrundrente und die Witwengrundrente nach den zitierten Bestimmungen zu verstehen. Das OFG ist mit dem KOVG nahe verwandt und bezieht sich in seinen Bestimmungen vielfach darauf. Gegenstand der Rentenfürsorge nach § 11 Abs 1 OFG ist die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente. Die Opferrente gem § 11 Abs 2 OFG ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des KOVG in Betracht kommenden Grundrente zu bemessen. Gem § 11 Abs 3 OFG ist die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des KOVG gebührt. Gem § 11 Abs 4 OFG sind Opfer- und Hinterbliebenenrenten im Übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Grundrenten nach dem OFG nur in den Leistungen gem § 11 Abs 2 bis 4 OFG (Opferrente und Hinterbliebenenrente) enthalten sein können. Durch die 13. GSVG-Novelle (BGBl 1987/610) erfolgte in Anpassung an eine gleichartige Ergänzung des entsprechenden § 292 Abs 4 lit i ASVG durch die 44. ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs des § 149 Abs 4 lit i GSVG dahin, dass auch der Opferrente nach dem OFG vergleichbare Renten nach anderen ausländischen Rechtsvorschriften in diesen Katalog aufgenommen wurden.

Davon unterscheidet sich aber die hier verfahrensgegenständliche Unterhaltsrente nach § 11 Abs 5 OFG grundsätzlich. In der Unterhaltsrente ist nämlich keine Grundrente enthalten. Die Unterhaltsrente ist vielmehr zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen des Berechtigten eine im OFG festgelegte Höhe (ähnlich dem Richtsatz für Ausgleichszulagen) nicht erreicht. Das Gesetz trifft auch nähere Bestimmungen betreffend die Höhe der monatlichen Unterhaltsrente bzw die Anrechnung anderweitigen Einkommens. Eine gewisse Parallelität der Unterhaltsrente mit dem Anspruch auf Ausgleichszulage liegt somit auf der Hand. Die diesen beiden Leistungen zugrundeliegende vergleichbare Zielsetzung rechtfertigt es auch, dass zur Vermeidung darüber hinausgehender Leistungen eine gegenseitige Berücksichtigung stattfindet. Dies erfolgt in der Form, dass die Ausgleichszulage gegenüber der Unterhaltsrente subsidiär ist. Berücksichtigt man diese dargelegten Grundsätze, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Unterhaltsrente gem § 11 Abs 5 OFG keine "Grundrente" iSd § 149 Abs 4 lit i GSVG ist und daher bei der Einkommensermittlung gem dessen Absätze 1 bis 3 zu berücksichtigen ist.