06.05.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Qualifikation des Jubiläumsgeldes als laufendes Entgelt iSd § 3a IESG?

Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln


Schlagworte: Insolvenzentgeltsicherung, Jubiläumsgeld, laufendes Entgelt, Anwartschaftsprinzip, Konkursforderung, Masseforderung
Gesetze:

§ 3a IESG, § 3b IESG, § 46 Abs 1 Z 3 KO

GZ 8 ObS 1/10w, 18.02.2010

Nach Ansicht der Beklagten (IEF-Service GmbH) gilt für einmalige Leistungen wie das Jubiläumsgeld das Stichtagsprinzip. Da der Anspruch des Klägers während des Konkursverfahrens entstanden sei, sei dieser zur Gänze als Masseforderung zu qualifizieren. Zu klären sei, ob eine Aliquotierung des Anspruchs nach dem Anwachsungsprinzip in einen Teil als Konkursforderung und einen Teil als Masseforderung vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang bestreitet sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3a Abs 2 Z 5 IESG; der Kläger habe seine Austrittsverpflichtung verletzt.

OGH: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte.