05.05.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei der Auslegung der Zuordnung iSd § 126 Abs 2 UG 2002 ist auf die Verwaltung der betreffenden Planstelle abzustellen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Auslegung, Zuordnung, überwiegende Aufgabenerfüllung
Gesetze:

§ 32 Abs 2 Z 2 u Z 3 VBG, § 126 Abs 1 und 2 UG 2002

In seinem Beschluss vom 23.02.2006 zur GZ 8 ObA 78/05m hatte sich der OGH mit der Auslegung der Begriffe "Zuordnung" bzw. "Aufgabenbesorgung", die in § 126 Abs 1 und 2 UG 2002 verwendet werden, auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren die Feststellung, dass die Kündigung ihres Dienstverhältnisses für unwirksam erklärt wird, welches aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde. Die Klägerin bekleidete eine Planstelle der Medizinischen Fakultät der Universität, die aufgrund des UG 2002 in zwei Körperschaften öffentlichen Rechts überführt wurde. Die beklagte Partei wandte ihre mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Planstelle bereits vor dem Kündigungsschreiben einvernehmlich aufgegeben worden sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Begriffe der überwiegenden Aufgabenerfüllung des § 126 Abs 1 UG und der Zuordnung des Abs 2 leg cit sind nicht synonym zu verstehen. Im Falle des Abs 2 leg cit handelt es sich um eine spezielle Regelung, um die neu geschaffenen Medizinischen Universitäten von der "Stammuniversität" abgrenzen zu können, weshalb im Falle der Zuordnung nicht darauf abzustellen ist, wessen Aufgaben faktisch erledigt wurden, sondern durch welche Einrichtung die betreffende Planstelle verwaltet und damit zugeordnet wurde.