27.05.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zuspruch von Zinsen aus eingeklagtem Bruttolohn?

Der Arbeitnehmer - für eine arbeitnehmerähnliche Person gilt nichts anderes - ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen; es kann bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat


Schlagworte: Zinsen, eingeklagter Bruttolohn
Gesetze:

§ 226 ZPO, § 49a ASGG, § 1333 ABGB

GZ 9 ObA 49/09k, 24.03.2010

OGH: Soweit die Beklagte den Zuspruch von Zinsen aus einem Bruttobetrag beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Arbeitnehmer - für eine arbeitnehmerähnliche Person gilt nichts anderes - nach stRsp berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und exequierbar. Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen 83) den "Bruttozusatz" im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 235 Abs 4 ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen. Es kann daher auch bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag nicht zweifelhaft sein, dass die Berechnung der Zinsen vom Nettobetrag auszugehen hat.