03.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung

Die Gesundheitsgefährdung ist dann als dauernd anzusehen, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei von der Rsp die Frist von 26 Wochen nach § 139 Abs 1 ASVG als Richtlinie herangezogen wird


Schlagworte: Austritt, dauerhafte Gesundheitsgefährdung
Gesetze:

§ 26 Z 1 AngG, § 82a lit a GewO

GZ 8 ObA 16/10a, 23.03.2010

OGH: Der Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung ist nach der Rsp verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Arbeitnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund nach den Umständen des Falles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Gesundheitsgefährdung ist dann als dauernd anzusehen, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wobei von der Rsp die Frist von 26 Wochen nach § 139 Abs 1 ASVG als Richtlinie herangezogen wird.

Die grundsätzlich bestehende Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über die gesundheitsgefährdende Arbeitsbelastung ist nach der Rsp dann nicht mehr gegeben, wenn diese Gefährdung dem Arbeitgeber ohnehin bekannt ist oder die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrags nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt.