03.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen? Gutgläubiger Verbrauch des bereits empfangenen Urlaubszuschusses?

Sonderzahlungen gebühren regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gem § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet; die Zulässigkeit des Einwands des gutgläubigen Verbrauchs ist für jene Fälle zu verneinen, in denen der anwendbare Kollektivvertrag selbst ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur anteiligen Rückzahlung der Sonderzahlungen bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres normiert


Schlagworte: Sonderzahlungen, entgeltfreier Krankenstand, gutgläubiger Verbrauch
Gesetze:

§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG, § 16 AngG, § 1431 ABGB, § 1437 ABGB

GZ 9 ObA 151/09k, 03.03.2010

OGH: Nach stRsp gebühren Sonderzahlungen - mangels abweichender Vereinbarung - nicht für Zeiten, für die keine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen (vgl §§ 15, 16 AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gem § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet. Der möglicherweise früher motivierende Zusammenhang zwischen Urlaub und Weihnachten und den Sonderzahlungen ist weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit des Urlaubszuschusses auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keinen Urlaub verbraucht bzw ihn erst nach Fälligkeit, etwa im Spätherbst, antritt, ergibt. Die ursprünglich zweckorientierten Sonderzahlungen sind nichts anderes als ein besonderer Teil des Entgelts als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Gem § 125 Abs 3 ASVG sind Sonderzahlungen durch einen entsprechenden Zuschlag zum Krankengeld zu berücksichtigen. Daraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für die Dauer des Krankengeldbezugs keine Sonderzahlungen zu leisten sind, weil es sonst zu einem sachlich problematischen Doppelbezug käme.

Zur Frage des gutgläubigen Verbrauchs des bereits empfangenen Urlaubszuschusses:Den bisherigen Entscheidungen, in denen sich der OGH mit der Frage des gutgläubigen Verbrauchs überschießend empfangener Sonderzahlungen auseinandergesetzt hat, lagen va Fallkonstellationen zugrunde, in denen es deshalb zu einer Rückforderung kam, weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, endete. Dabei hat der OGH die Zulässigkeit des Einwands des gutgläubigen Verbrauchs zunächst für jene Fälle verneint, in denen der anwendbare Kollektivvertrag selbst ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur anteiligen Rückzahlung der Sonderzahlungen bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres normiert.

Überschießende Dienstbezüge können nicht zurückgefordert werden, wenn diese zu Unrecht, dh irrtümlich und somit als Nichtschuld ausbezahlt und vom Arbeitnehmer in gutem Glauben empfangen und verbraucht wurden. Wenn jedoch im Kollektivvertrag eine ausdrückliche Rückverrechnungsregelung enthalten ist, so handelt es sich nicht um eine Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Dienstbezüge, sondern vielmehr um die Erfüllung einer im Kollektivvertrag normierten - bedingten - Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. Die Grundsätze über den gutgläubigen Verbrauch finden daher in diesen Fällen keine Anwendung.

Diese Rsp wurde auch auf jene Konstellationen ausgeweitet, in denen der jeweilige Kollektivvertrag zwar keine ausdrückliche Regelung über die Rückverrechnung, wohl aber Bestimmungen über die Aliquotierung von Sonderzahlungen bei Ein- oder Austritt während des laufenden Kalenderjahres enthält. In einem solchen Fall kann nämlich von einer "irrtümlichen" Entgeltzahlung nicht die Rede sein. Aus der unmissverständlichen Anordnung des Kollektivvertrags, dass die Sonderzahlung in "Rumpfjahren" nur aliquot gebührt, muss für den Arbeitnehmer klar sein, dass ihm der während des Jahres bei Fälligkeit für das gesamte Jahr gezahlte Betrag im vollen Umfang unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich das ganze Jahr dauert. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kann daher der Rückverrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen gehalten werden.

Der vorliegenden Arbeitsrechtssache liegt nun eine Konstellation zugrunde, in der die Rückverrechnung nicht deshalb erfolgt, weil das Arbeitsverhältnis schon während des laufenden Kalenderjahres endete, sondern in der das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst wurde. Die Sonderzahlungen werden deshalb rückverrechnet, weil innerhalb des Kalenderjahres, für das die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, Zeiträume liegen, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung seines Entgelts und somit, wie bereits ausgeführt, auch keinen Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen hatte. Der Revisionswerber macht nun geltend, dass der Anspruch auf Entgeltzahlungen bei Auszahlung der Sonderzahlung noch im vollen Umfang bestanden habe, weshalb mit der Rückforderung zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet werden musste. Außerdem stünde es den Kollektivvertragsparteien frei, die Sonderzahlungen als Teil des Entgelts und Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu normieren. Allerdings gehe hier nicht hervor, dass diese Möglichkeit von den Kollektivvertragsparteien überhaupt angedacht worden sei. Da das Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entlohnung im Bereich der Sonderzahlungen, die, wie schon ihr Name besage, eine Leistung eigener Art darstellen, weniger stark ausgeprägt sei, sei der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs als berechtigt zu erachten.

Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Der KollV der Angestellten des Metallgewerbes enthält in § 11 Abs 4 KollV die eindeutige Anordnung, dass die Sonderzahlungen in Rumpfjahren bloß aliquot gebühren. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlungen daher einen vollen Anspruch auf Entgeltzahlung hatte, musste ihm aufgrund dieser Bestimmung klar sein, dass die Kollektivvertragsparteien die Sonderzahlungen nicht unbeschränkt gewähren wollen, sondern dass deren Zahlung vor Ablauf des Kalenderjahres zunächst als Vorschuss erfolgt, der erst im Lauf der Folgemonate endgültig ins Verdienen gebracht werden muss. Wenn der Arbeitnehmer sodann aufgrund eines langen Krankenstands seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, jedoch in Form des Krankengelds ohnehin eine Leistung erhält, die auch die während dieses Zeitraums anfallenden Sonderzahlungen im Weg eines Zuschlags anteilig berücksichtigt (§ 125 Abs 3 ASVG), so muss er daraus schließen, dass ihm die auf die Dauer des Krankengeldbezugs entfallenden Sonderzahlungen des Arbeitgebers, selbst wenn diese bereits ausbezahlt wurden, nicht gebühren. Weder dem Gesetzgeber noch den Parteien des vorliegenden Kollektivvertrags kann mangels gegenteiliger Regelung die Absicht unterstellt werden, entgeltfreie Zeiten bei der Gewährung von Sonderzahlungen mehrfach berücksichtigen und auf diese Weise einen sachlich problematischen Doppelbezug der Sonderzahlungen normieren zu wollen. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kann somit im vorliegenden Fall der erfolgten Rückverrechnung nicht entgegengehalten werden.