10.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Weiterbeschäftigung eines Lehrlings - zur Behaltezeit nach § 18 Abs 1 BAG

Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt; der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu


Schlagworte: Berufsausbildungsrecht, Lehrling, Behaltezeit, Kündigungsentschädigung
Gesetze:

§ 18 BAG, § 1162b ABGB

GZ 8 ObS 4/10m, 23.03.2010

OGH: Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte keinen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit abschließt, hat Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Gleiches gilt nach der Rsp auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht; der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist dann die fiktive anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162b ABGB zugrundezulegen.

Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings während der Behaltezeit nach § 18 Abs 1 BAG erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen oder schlüssigen - wenn auch vom Lehrling einforderbaren - Vereinbarung. Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten.

Der Revision ist zwar beizupflichten, dass der Abschluss eines befristeten Dienstvertrags einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, sie lässt aber außer Acht, dass der Lehrling keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung hat. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu.