10.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausgleichszulage - zur Meldepflicht des Pensionsberechtigten iSd § 298 Abs 1 ASVG bzgl Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Ehegatten

Aus der in § 298 Abs 1 ASVG festgelegten Verpflichtung, jede Änderung des Nettoeinkommens anzuzeigen, darf nicht geschlossen werden, dass der Sachverhalt, der zur Erzielung eines Nettoeinkommens führen kann (und der daher im wörtlichen Sinn keine "Änderung" des Nettoeinkommens bedeutet), nicht anzuzeigen ist; insoweit bleibt es bei den allgemeinen Meldevorschriften


Schlagworte: Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Meldepflicht, Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Ehegatten, Änderung des Nettoeinkommens, Rückforderung
Gesetze:

§ 298 Abs 1 ASVG, § 40 ASVG, § 107 ASVG

GZ 10 ObS 27/10h, 23.03.2010

Der Kläger macht geltend, die Vorinstanzen hätten den Zeitpunkt des Entstehens seiner Meldepflicht bezüglich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Ehegattin mit 1. 11. 2004 unrichtig beurteilt. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, er wäre bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Ehegattin ab 1. 11. 2004 Kenntnis erlangt habe, zur Meldung an den die Ausgleichszulage auszahlenden beklagten Pensionsversicherungsträger verpflichtet gewesen.

OGH: Nach § 298 Abs 1 ASVG ist der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gem § 40 ASVG anzuzeigen. Nach § 40 Abs 1 ASVG sind die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.

Der Umstand, dass der Kläger nach dieser Bestimmung (objektiv) verpflichtet war, die von seiner Gattin ab 1. 11. 2004 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit dem beklagten Pensionsversicherungsträger bekannt zu geben, ist nicht strittig. Es trifft auch zu, dass nach der Rsp des OGH der Leistungs- oder Zahlungsempfänger dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen muss, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm - oder im vorliegenden Fall seiner Ehegattin - ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden. In diesem Sinn gehört schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit zu den für den Fortbestand des Bezugsrechts maßgebenden Verhältnissen. Daran ändert auch § 298 Abs 1 ASVG nichts, weil aus der dort festgelegten Verpflichtung, jede Änderung des Nettoeinkommens anzuzeigen, nicht geschlossen werden darf, dass der Sachverhalt, der zur Erzielung eines Nettoeinkommens führen kann (und der daher im wörtlichen Sinn keine "Änderung" des Nettoeinkommens bedeutet), nicht anzuzeigen ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Meldevorschriften.

Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften (§§ 40, 298 ASVG) herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Auch wenn man mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers berücksichtigt, dass ihm für die Meldung an den Versicherungsträger gem § 40 Abs 1 ASVG eine zweiwöchige Frist zur Verfügung stand, gelangt man zu dem Ergebnis, dass er jedenfalls bis Mitte November 2004 dem beklagten Pensionsversicherungsträger die Erwerbstätigkeit seiner Gattin hätte melden müssen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch geäußerte Rechtsansicht, der Kläger hätte jedenfalls nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. 11. 2004 unverzüglich seiner Meldepflicht nachkommen müssen, ist daher jedenfalls vertretbar.

Nach stRsp setzt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen wegen Verletzung der Meldevorschriften ein Verschulden des Leistungsempfängers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden. Es ist Sache des Versicherten, nachzuweisen, dass ihn (ausnahmsweise) kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Kläger die beklagte Partei über die unselbständige Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin zu keinem Zeitpunkt informierte, obwohl er von der beklagten Partei ausdrücklich auf seine diesbezügliche Meldepflicht hingewiesen wurde und er zur Erfüllung der Meldepflicht auch in der Lage gewesen wäre, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger liege eine schuldhafte Verletzung seiner Meldepflicht zur Last, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.