17.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung infolge Mutterschaftsaustritts nach § 23a Abs 3 AngG - zur Frage, ob § 15f Abs 1 MSchG ausschließlich eine Nichtanrechnung der Mutterschaftskarenz auf die Dauer der für einen Abfertigungsanspruch erforderlichen Dienstzeit bestimmt, oder ob daraus auch eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses iSd § 23a Abs 3 AngG abzuleiten ist

Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind


Schlagworte: Angestelltenrecht, Mutterschutz, Abfertigung, Mutterschaftsaustritt
Gesetze:

§ 23a AngG, § 15f Abs 1 MSchG

GZ 8 ObA 9/10x, 23.03.2010

Die Klägerin war vom 11. 1. 2000 bis 6. 5. 2008 bei der Beklagten als angestellte Pflegehelferin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Austritt der Klägerin zufolge Mutterschaft. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie vom 7. 6. 2003 bis 31. 10. 2004 und nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom 17. 6. 2007 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Karenzurlaub in Anspruch. Bei Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Beklagten betrug die Dauer des Dienstverhältnisses mehr als fünf Jahre.

OGH: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.