05.05.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Maßgeblichkeit der "Deckung des Unterhaltsbedarfes" laut § 258 Abs 4 lit d ASVG berührt diejenigen Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen


Schlagworte: Sozialrecht, Witwenpension, Unterhalt, Lebensgemeinschaft
Gesetze:

§ 258 Abs 4 lit d ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.02.2006 zur GZ 10 ObS 2/06a hat sich der OGH mit der Witwenpension befasst:

Die Ehe der Klägerin wurde, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten geschieden. Die Ehegatten verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf jeden Unterhalt, auch für den Fall der Not. Eine Lebensgemeinschaft wurde bis zum Tod des Gatten fortgeführt. Der Gatte leistete in dieser Zeit "Unterhaltszahlungen" in unterschiedlicher Höhe. Die Klägerin ging nach ihrer Scheidung nur fallweise einer Berufstätigkeit als geringfügig Beschäftigte nach und erzielte dadurch nur ein geringes Einkommen. Zudem erhielt sie eine Alterspension. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Witwenpension mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG ab, weil zum Zeitpunkt des Todes des Gatten keine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltsverpflichtung bestanden habe und der Versicherte der Klägerin auch tatsächlich keinen Unterhalt geleistet habe.

Dazu der OGH: Nach stRsp ist der Begriff des Unterhaltsbedarfes in § 258 Abs 4 lit d ASVG einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf einen - gar nicht weiter zu prüfenden - rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht. Unterhalt dient nach der Rsp der Befriedigung der notwendigen und üblichen materiellen menschlichen Bedürfnisse, insbesondere jener nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Heizung uä. Wesentlich ist dabei, dass einer der beiden (geschiedenen) Ehegatten dem anderen geldwerte Leistungen erbringt, um die Erfüllung dessen genannter Bedürfnisse zu gewährleisten. Die Maßgeblichkeit der "Deckung des Unterhaltsbedarfes" laut § 258 Abs 4 lit d ASVG berührt daher diejenigen Fälle, in denen Leistungen erbracht werden, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen. Da die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein soll, können auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen.