24.06.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Arbeitsunfall gem § 175 ASVG iZm AMS-Termin hinsichtlich Altersteilzeit während der Arbeitszeit?

Das Besorgen von persönlichen Vermögensangelegenheiten des Beschäftigten zählt zu dessen persönlichem nicht versicherten Lebensbereich


Schlagworte: Arbeitsunfall
Gesetze:

§ 175 ASVG

GZ 10 ObS 37/10d, 13.04.2010

Die Klägerin führt aus, dass sie mit ihrer "Chefin" vereinbart habe, den Termin beim AMS wahrnehmen zu dürfen. Deshalb sei die Vorgangsweise der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber akkordiert "bzw so auch im betrieblichen Interesse ihres Arbeitgebers" gewesen. Außerdem sei sie von einem Mitglied des Betriebsrats zum Termin begleitet worden. Die Regelung der Altersteilzeit betreffe nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber. Die Erkundigung der Klägerin beim AMS habe daher auch wesentlich der versicherten Tätigkeit gedient. Ein ausschließliches Eigeninteresse der Klägerin sei zu verneinen. Ein Arbeitsunfall gem § 175 Abs 1 ASVG liege vor.

OGH: Das Besorgen von persönlichen Vermögensangelegenheiten des Beschäftigten zählt nach der Rsp des OGH zu dessen persönlichem nicht versicherten Lebensbereich; hierher gehören zB das Besorgen der Lohnsteuerkarte, das Eintragen eines Steuerfreibetrags. Durch diese Rsp ist die Beurteilung des Berufungsgerichts gedeckt, dass die in erster Linie der Planung des weiteren Berufslebens der Klägerin dienende allgemeine Beratung über die gesetzlichen Möglichkeiten der Altersteilzeit bei einem dem Mitglied des Betriebsrats bekannten Sachbearbeiter des AMS bei Würdigung der Gesamtumstände des Falls dem privaten Bereich der Versicherten zuzurechnen ist. Dieser Wertung des Berufungsgerichts im Einzelfall steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Termin während ihrer Arbeitszeit wahrnehmen durfte und von einem Mitglied des Betriebsrats begleitet wurde. Es ist nämlich schon im Hinblick darauf, dass für die Klägerin ein Altersteilzeitmodell mangels Erfüllung der Voraussetzungen aktuell nicht in Betracht kam, ein objektiver Anhaltspunkt dafür nicht gegeben, dass die Vorsprache beim AMS geeignet sein konnte, den Interessen des Arbeitgebers zu dienen.