01.07.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Konkurrenzverbot nach § 7 Abs 1 AngG

Der erste Fall des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach § 7 Abs 1 AngG stellt nicht auf den Aspekt der Konkurrenzierung im engeren Sinn ab


Schlagworte: Angestelltenrecht, Konkurrenzverbot
Gesetze:

§ 7 Abs 1 AngG

GZ 9 ObA 72/09t, 11.05.2010

OGH: Es ist - vorbehaltlich einer sittenwidrigen Einschränkung der Erwerbsfreiheit - grundsätzlich zulässig, das gesetzliche Konkurrenzverbot durch Vereinbarung zu erweitern. Der erste Fall des gesetzlichen Konkurrenzverbots nach § 7 Abs 1 AngG stellt nicht auf den Aspekt der Konkurrenzierung im engeren Sinn ab. Bei einem derartigen Konkurrenzverbot geht es daher va um das Interesse des Arbeitgebers an der vollen Arbeitskraft des Angestellten und der uneingeschränkten Vertretung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer.

Dass die Beklagte als Arzneimittelhersteller und -vertrieb ein verständliches Interesse daran hat, dass ihr Arbeitnehmer neben seiner Angestelltentätigkeit als Pharmareferent nicht auch noch - ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten - als selbständiger Pharmareferent für einen anderen Pharmavertrieb tätig wird, ist nicht weiter zweifelhaft. Ob es bei der festgestellten "Nebentätigkeit" des Klägers aufgrund der für einen Dritten beworbenen Produkte auch zu einer echten Konkurrenzierung der Beklagten im engeren Sinn gekommen ist, ist nach dem Regelungsinhalt des vertraglichen Konkurrenzverbots, das in seinem ersten Fall - wie § 7 Abs 1 AngG - nicht auf eine Konkurrenzierung im engeren Sinn abstellt, nicht entscheidend.