29.07.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur rechtswidrigen Kündigung eines begünstigten Behinderten

Ein begünstigter Behinderter hat im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren


Schlagworte: Begünstigter Behinderter, rechtswidrige Kündigung, Kündigungsentschädigung, Beendigungserklärung
Gesetze:

§ 8 Abs 2 BEinstG, § 1162 ABGB, § 29 AngG

GZ 9 ObA 111/09b, 26.05.2010

OGH: Der Dienstnehmer hat nach stRsp im Fall einer unwirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Ein derartiges Wahlrecht hat die Rsp auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung (§ 8 Abs 2 BEinstG) die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden.

Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung - mangels gegenteiliger Regelung - ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.