12.08.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Hat ein im Ruhestand befindlicher Richter eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG disziplinär zu verantworten?

Eine während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter disziplinär nicht mehr zu verantworten


Schlagworte: Richterdisziplinarrecht, Ruhestand, Pflichtverletzung während Aktivstand, Ordnungswidrigkeit
Gesetze:

§ 158 RStDG, § 101 RStDG

GZ Ds 1/10, 05.05.2010

OGH: Gem § 158 RStDG unterliegt der im Ruhestand befindliche Richter der disziplinären Verantwortlichkeit nur1./ wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; und2./ wegen grober Verletzung der ihn nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

Eine - wie hier - während seines Aktivstands begangene, nur als Ordnungwidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung iSd § 101 RStDG hat ein mittlerweile im Ruhestand befindlicher Richter somit disziplinär nicht mehr zu verantworten.